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Jugendordnung des SK Rapide Berlin e.V.

( Stand: 07.06.2012 )



§1    Name und Mitgliedschaft
    § 1.1
    Mitglieder der Fußball-Jugendabteilung des SK Rapide, sind alle Kinder und Jugendliche des Vereins, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendabteilung.

    § 1.2
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der rechtskräftig unterschriebenen Beitrittserklärung. Der Jugendvorstand entscheidet jedoch endgültig über die Annahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft.

    § 1.3
    Für erwachsene Mitglieder ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis Voraussetzung für eine Mitarbeit im Jugendbereich.
    Jeder Mitarbeiter verpflichtet sich nach Vereinseintritt, an einem Seminar für Jugendschutz
    (BFV, LSB, EJF) teilzunehmen und die Bescheinigung den verantwortlichen im Jugendbereich vorzulegen.
    Die Probezeit bleibt dabei unbeachtet. (Satzung SK Rapide)

    § 1.4
    Die Mitgliedschaft erlischt:

    1) Durch freiwilligen Austritt, die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Einschreibkarte mit Rückschein.
    2) Durch Ausschluss, über den Ausschluss entscheidet der Jugendvorstand mit einfacher Mehrheit.
    3) Gründe für einen Ausschluss sind:

     Vereins widriges Verhalten gegen die Jugendordnung in Wort, Schrift, Bild oder Tat.
     Beitragsrückstand, wenn der Beitrag trotz erfolgter Mahnung mehr als 12 Monate nicht entrichtet wurde.

    4) durch Tod
§2    Aufgaben und Zweck
    Die Fußball-Jugendabteilung des SK Rapide führt und verwaltet sich vereinsintern selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
    Aufgaben der Fußball-Jugendabteilung des SK Rapide sind – unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates:
    Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere:

    a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
    b) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
    c) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
    d) Zur Pflege der internationalen Verständigung ist darauf zu achten, dass während des Spiel- und Trainingsbetriebes auf dem Spielfeld Deutsch gesprochen wird.
    e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen.
§3    Organe
    Organe der Jugendabteilung des Sport Klub Rapide e.V. sind:

    1) die ordentliche und außerordentliche Jugendhauptversammlung
    2) dem Jugendhauptvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Jugendvorstand mit folgender Besetzung:

    · 1. Jugendleiter/in
    · 2. Jugendleiter/in
    · Jugendhauptkassierer/in

    Und dem erweiterten Jugendvorstand, mit folgender Besetzung:

    · 3. Jugendleiter/in
    · Spielleiter/in
    · Leiter/in Pass- und Meldewesen
    · Beitragskassierer/in

    Alle Ämter sind Ehrenämter.
    In Einzelfällen kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
§4    Jugendhauptversammlung, Wahlen, Rechte und Pflichten
    Die ordentliche Jugendhauptversammlung ist vor der Jahreshauptversammlung des Sport Klub Rapide Berlin e.V. durchzuführen.
    Sie wird drei Wochen vorher vom Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge einberufen.

    a) Der Jugendhauptvorstand wird alle 3 Jahre komplett gewählt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Jugendhauptvorstandes des
    Sport Klub Rapide Berlin e.V. kann vom Jugendhauptvorstand kommissarisch ein Nachrücker bis zur nächsten Wahl benannt werden.
    b) Spielleiter/in, Zeugwart/in und Pass- und Meldewesenleiter/ in werden nicht gewählt sondern vom Jugendvorstand eingesetzt.
    c) In den Jugendhauptvorstand wählbar ist jedes Vereinsmitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, sofern ihm dieses Recht nicht per Gesetz oder von einem Verband aberkannt wurde.
    d) Beschlüsse und Wahlen sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gültig.
    e) Der Jugendhauptvorstand setzt seine Übungsleiter/in, Trainer/in und Betreuer/in im Jugendspielbetrieb selbstständig ein.
    f) Der Jugendhauptvorstand kann für die Jugendabteilung mit dem Trainer/in und Übungsleiter/in Verträge aushandeln, diese bedürfen keiner Zustimmung des geschäftsführenden Fußball Hauptvorstandes des SK Rapide.br>
§5    Trainer/in – Übungsleiter/in – Betreuer/in - Versammlungen
    Trainer/in – Übungsleiter/in – Betreuer/in – Versammlungen des SK Rapide werden vom Jugendhauptvorstand einberufen und finden monatlich statt.

    a) Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
    b) Der Jugendhauptvorstand ist Mitglied der Trainer/in – Übungsleiter/in – Betreuer/in –Sitzungen mit Stimmrecht.
    c) Anträge zu Jugendordnungsänderungen werden hier mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des SK Rapide in der Jahreshauptversammlung.
§6    Aufnahmen, Aufnahmeanträge und Mitgliedsbeiträge
    Zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Minderjährigen ist ein persönliches Aufnahmegespräch mit wenigstens einem gesetzlichen Vertreter.
    Von dieser Regelung kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden.
    Diese Ausnahme muss von mindestens 2 Vertretern der Jugendleitung , wovon einer der/ die 1.Jugendleiter/ in sein muss, schriftlich begründet werden.
    Die Jugendabteilung kann Aufnahmegesuche ohne Angaben eines Grundes ablehnen. Die Beiträge sind fristgemäß zu entrichten.
    Bei einem Beitragsrückstand von 3 Monaten darf der Spielerpass von der Jugendleitung eingezogen werden.
    Wenn alle Verbindlichkeiten beglichen sind, wird der Spielerpass dem zuständigen Trainer zurückgegeben.

    MITGLIEDSBEITRÄGE SIND BRINGESCHULDEN!

    Jahresbeiträge (11 Monatsbeiträge) können bis zum 31. März jeden Jahres gezahlt werden.

    Jugendhauptvorstand, Trainer/in, Übungsleiter/in und Betreuer/in sowie jeweils ein Kind der Mitarbeiter sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§7    Spielordnung
    Die Spielordnung und Satzung des BFV / DFB ist maßgeblich.
    Um jüngere Spieler/in des älteren Jahrgangs der F- und E-Junioren in älteren Jahrgängen spielen zu lassen, bedarf es der Zustimmung des Jugendhauptvorstandes und der schriftlichen Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten des betroffenen Kindes.
    Diese Zustimmung muss jährlich erneuert werden.
    Spieler die keinen Spielerpass haben sind nicht spielberechtigt, auch wenn der Spielerpass vom Verein eingezogen wurde (z.B. wegen Beitragsrückstand)!
    Die Jugendabteilung stellt jeder Mannschaft Trikots, Stutzen, Trainingsbälle und einen Spielball im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
    Das zur Verfügung gestellte Sportmaterial bleibt Eigentum der Jugendabteilung des SK Rapide Berlin.
    Trikots oder sonstige Sportmaterialien, die von Sponsoren erhalten wurden, gehen in das Eigentum der Jugendabteilung des SK Rapide Berlin über.
    Die Aufsichtspflicht der Trainer/in und/oder der Betreuer/in beginnt am vereinbarten Treffpunkt mit den Jugendlichen und endet am Übergabetreffpunkt nach der Sportveranstaltung, der vorher mit den Erziehungsberechtigten der Jugendlichen vereinbart werden muss!
§8    Spielerpässe
    Alle Spielerpässe werden mit Bild vom Mitarbeiter des Pass- und Meldewesens an den/die Trainer/in, den Übungsleiter/in oder den Betreuer/in ausgegeben.
    Die Spielerpässe sind zum Saisonende bei dem geschäftsführenden Jugendhauptvorstand abzugeben.
    Pässe von Neueintritten werden grundsätzlich erst an den Trainer/in oder Übungsleiter/in der 1.Jahrgangsmannschaft ausgegeben.
    Analog dazu wird im Bereich der A / B / C – Jugend jeder Neuzugang erst der 1. Mannschaft zugeordnet.
    Der / die jeweilige Trainer/in oder Übungsleiter/in für 1. Mannschaften entscheidet dann über den weiteren Einsatz.
    Bei Spielerbedarf sind die 1. und 2. Mannschaften berechtigt, sich aus den unteren Mannschaften zu ergänzen, in Abstimmung mit dem Jugendhauptvorstand.
§9    Vereinsturniere
    Turniere der Jugend des SK Rapide Berlin werden von dem Jugendhauptvorstand geplant und durchgeführt.
    Zur Hilfestellung kann ein Organisationsteam gebildet werden, das vom 1. Jugendleiter eingesetzt wird.
    Alle Mitarbeiter der Jugendabteilung sind, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen verhindert sind, zur Mithilfe verpflichtet.
    Alle Erlöse aus Spenden fließen in die Jugendhauptkasse. Ausnahmen sind Hallenturniere, die von den jeweiligen Jugendmannschaften organisiert werden können.
§10    Sportreisen
    Sportreisen müssen bei dem Jugendhauptvorstand rechtzeitig angemeldet werden und bedürfen der Zustimmung. Die Trainer/in, Übungsleiterin und Betreuer/in repräsentieren den SK Rapide Berlin und haben sich daher vorbildhaft und untadelig während der Betreuung der Jugendlichen zu verhalten!

    Betreuung bei Reisen:

    z.B. bei 8 Kindern muss eine volljährige Aufsichtsperson anwesend sein; oder bei 24 Kindern müssen drei volljährige Aufsichtspersonen anwesend sein; oder bei 22 Kindern müssen ebenfalls drei volljährige Aufsichtspersonen anwesend sein.
    Die Aufsichtspflicht liegt für die Zeit der Reise bei den begleitenden volljährigen Aufsichtspersonen zu gleichen Teilen.
    Während der Unterbringung bei Gasteltern obliegt die Aufsichtspflicht den jeweiligen Gasteltern. (Entbindet die Begleitpersonen jedoch nicht von Ihrer Sorgfaltspflicht!)
§11    Pflichten der Trainer/in und Übungsleiter/in
    Wanderpokale und Ehrenpokale, die gewonnen werden, sind dem Jugendhauptvorstand auszuhändigen.
    Alle anderen Pokale sind Eigentum der jeweiligen Mannschaften.
    Für die reibungslose Durchführung des Trainings und der angesetzten Spiele ist von dem/der verantwortlichen Trainer/in bzw. dem/der verantwortlichen Übungsleiter/in zu sorgen.
    Die Trainer/in bzw. Übungsleiter/in sorgen für die theoretische und praktische Schulung der Fußballjugend im Sport Klub Rapide Berlin.
    Die Trainer / in bzw. Übungsleiter / in sollen die Bestrebungen des Vereins und der Jugendabteilung nach bestem Wissen und Gewissen tatkräftig unterstützen.
§12    Pflichten der Betreuer/in
    Alle Maßnahmen für einen reibungslosen Trainings- und / oder Spielablauf in Zusammenarbeit mit dem / der Trainer/in bzw. dem / der Übungsleiter/in zu treffen.
    Dazu gehören:

    Spielformulare ausfüllen, Spielerpässe von den Jugendlichen unterschreiben lassen, Sorge dafür zu tragen, dass die Spielerpässe zum Spiel vorhanden sind.
    Die Betreuer/in sollen die Bestrebungen des Vereins und der Jugendabteilung nach bestem Wissen und Gewissen tatkräftig unterstützen.
    Die Betreuer/in sollen den/der Trainer/in bzw. den/der Übungsleiter/in bei der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht über die Jugendlichen während des Trainings und der Spielzeiten tatkräftig unterstützen bzw. entlasten.
§13    Pflichten der Jugendlichen / Erziehungsberechtigten
    Regelmäßig am Trainings- und Spielbetrieb teilzunehmen.
    Beiträge fristgerecht zu entrichten.
    Die Bestrebungen des Vereins und der Jugendabteilung tatkräftig zu unterstützen.
    Die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu achten.
§14    Rechte und Pflichten der Trainer/in, Übungsleiter/in und Betreuer/in
    An Trainer/innen – Übungsleiter/innen – Betreuer/innen – Sitzungen teilzunehmen.
    Für die Wahrung der Interessen an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.
    Allgemeines Stimmrecht auf der Jahreshauptversammlung sowie auf der Trainer/innen – Übungsleiter/innen – Betreuer/innen – Sitzungen.
    Teilnahme an jeder monatlich stattfindenden Jugendsitzung.
§15    Rechte der Jugendlichenn
    An den vom Verband angesetzten Spielen und an den vom Verein vereinbarten Freundschaftsspielen teilzunehmen, wenn die jeweils festgelegten, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
    Am Trainingsbetrieb teilzunehmen, sofern keine Einwände des / der Trainers/in, Übungsleiters/in oder des Jugendhauptvorstandes dagegen sprechen (z. B. Alkoholkonsum, Störung des Trainingsablaufes oder ähnliches).
    Diese Rechte ruhen, solange sich ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als drei Monate im Rückstand befindet.
§16    Inkrafttreten
    Diese Jugendordnung tritt mit dem 7. Juni 2012 in Kraft.
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